Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer in Luxemburg: Warum die meisten Familien nichts zahlen — und wann es doch teuer wird
Nicht die Höhe des Nachlasses entscheidet über die Steuer, sondern der Verwandtschaftsgrad des einzelnen Erben.

Wer seinen Nachlass den eigenen Kindern oder dem Ehepartner hinterlässt, zahlt in Luxemburg keine Erbschaftsteuer: Der Satz auf den gesetzlichen Erbteil beträgt in direkter Linie null Prozent. Fällt derselbe Nachlass an die Schwester, beginnt der Satz bei 6 Prozent, und ein Zuschlag treibt die tatsächliche Belastung auf über 14 Prozent. Bei einer nicht verwandten Person sind es 15 Prozent Grundsatz — und nach Zuschlag mehr als 36 Prozent.
Damit ist das Wesentliche des luxemburgischen Erbschaftsteuerrechts benannt. Besteuert wird nicht Vermögen als solches, sondern das Verhältnis zwischen Erblasser und jedem einzelnen Begünstigten.
Maßgeblich ist der Verwandtschaftsgrad, nicht der Nachlasswert
Die Veranlagung erfolgt für jeden Erben gesondert. Der Nachlass wird nicht als Ganzes belastet, sondern aufgeteilt; auf den Nettoanteil jedes Begünstigten wird der Satz angewandt, der seinem Verwandtschaftsgrad entspricht. Zwei Erben mit betragsgleichen Anteilen können folglich völlig unterschiedlich belastet werden.
Eine zweite Unterscheidung durchzieht das gesamte System: Sie trennt den gesetzlichen Erbteil — jenen Anteil, den das Gesetz auch ohne Testament zugewiesen hätte — von allem, was darüber hinausgeht. Dieser Mehrbetrag heißt außergesetzlicher Anteil und wird regelmäßig höher besteuert. Ein Testament, das ein Kind über den gesetzlichen Anteil hinaus bedenkt, bleibt insoweit nicht steuerfrei.
Direkte Linie: null Prozent, mit einer Ausnahme
Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge zahlen auf ihren gesetzlichen Erbteil 0 Prozent; Eltern, die von einem Kind erben, werden ebenso behandelt. Diese Befreiung ist der Grund dafür, dass die weit überwiegende Zahl luxemburgischer Nachlässe überhaupt keine Erbschaftsteuer auslöst.
Die Ausnahme betrifft den außergesetzlichen Anteil. Erhält ein Abkömmling mehr, als ihm der Pflichtteil (part légitime) zusichert, unterliegt der Mehrbetrag nach dem amtlichen Tarif von Guichet.lu einem Satz von 2,5 Prozent, in bestimmten Konstellationen 5 Prozent. Der Satz ist niedrig — er trifft aber jene Familien, die „direkte Linie" mit „niemals steuerpflichtig" gleichsetzen.
Ehegatten und eingetragene Partnerschaft
- Ehegatten: Der überlebende Ehepartner zahlt null Prozent, und zwar auf den gesetzlichen wie auf den darüber hinausgehenden Anteil. Eine Obergrenze existiert nicht, weil es keine Bemessungsgrundlage gibt.
- Eingetragene Partner: Ihnen steht dieselbe vollständige Befreiung zu — allerdings nur, wenn die Partnerschaftserklärung im Zeitpunkt des Todes seit mindestens drei Jahren eingetragen war. Bei zwei Jahren und elf Monaten gilt der Partner als nicht verwandt und zahlt 15 Prozent.
- Der historische Freibetrag: Ältere Darstellungen nennen einen Freibetrag von 38.000 Euro und anschließend 5 Prozent für Ehegatten ohne gemeinsame Kinder. Diese Regelung gilt nur für vor dem 1. Januar 2018 eröffnete Erbfälle.
Die Dreijahresfrist ist die am leichtesten vermeidbare Falle des luxemburgischen Erbrechts, denn sie ist ein Kalender-, kein Rechtsproblem. Ein Blick auf das Eintragungsdatum genügt.
Die Sätze für alle übrigen Erben
Jenseits von direkter Linie und Ehegatten steigen die Sätze mit der Entfernung der Verwandtschaft. Genannt wird jeweils zuerst der Satz auf den gesetzlichen Erbteil, danach der Satz auf den Mehrbetrag:
- Geschwister: 6 Prozent auf den gesetzlichen Erbteil, 15 Prozent auf den Mehrbetrag.
- Onkel und Tanten, Neffen und Nichten: 9 Prozent auf den gesetzlichen Erbteil, 15 Prozent darüber hinaus.
- Großonkel und Großtanten, Großneffen und Großnichten: 10 Prozent auf den gesetzlichen Erbteil, 15 Prozent auf den Überschuss.
- Entferntere Verwandte und Nichtverwandte: 15 Prozent auf alles.
- Anerkannte gemeinnützige und religiöse Einrichtungen: 4 Prozent.
Der Zuschlag: Wie aus 6 Prozent 14,4 Prozent werden
Die genannten Sätze sind lediglich Grundsätze. Übersteigt der steuerpflichtige Nettoanteil eines Erben 10.000 Euro, erhöht der amtliche Zuschlagstarif der Registerverwaltung den Grundsatz stufenweise; die Erhöhung wird in Zehnteln ausgedrückt. Sie beginnt bei einem Zehntel und steigt bei großen Anteilen deutlich an:
- Über 200.000 bis 250.000 Euro: neun Zehntel — der Grundsatz wird mit 1,90 vervielfacht.
- Über 250.000 bis 380.000 Euro: zwölf Zehntel — Faktor 2,20.
- Über 380.000 bis 500.000 Euro: dreizehn Zehntel — Faktor 2,30.
- Über 500.000 bis 620.000 Euro: vierzehn Zehntel — Faktor 2,40.
- Über 620.000 bis 750.000 Euro: fünfzehn Zehntel — Faktor 2,50.
- Über 750.000 bis 870.000 Euro: sechzehn Zehntel — Faktor 2,60.
- Über 870.000 bis 1.000.000 Euro: siebzehn Zehntel — Faktor 2,70.
- Über 1.000.000 bis 1.250.000 Euro: achtzehn Zehntel — Faktor 2,80.
- Über 1.250.000 bis 1.500.000 Euro: neunzehn Zehntel — Faktor 2,90.
- Über 1.500.000 bis 1.750.000 Euro: zwanzig Zehntel — Faktor 3,00.
- Über 1.750.000 Euro: zweiundzwanzig Zehntel — Faktor 3,20.
Dass der Tarif von neun Zehnteln unmittelbar auf zwölf Zehntel springt, ist kein Übertragungsfehler, sondern entspricht der amtlichen Tabelle.
Rechenbeispiel: 550.000 Euro an die Schwester
Eine Schwester erbt einen Nettoanteil von 550.000 Euro, vollständig als gesetzlichen Erbteil:
- Der Grundsatz für Geschwister auf den gesetzlichen Erbteil beträgt 6 Prozent.
- Der Anteil liegt in der Stufe von 500.000 bis 620.000 Euro; der Zuschlag beträgt vierzehn Zehntel, der Faktor mithin 2,40.
- 6 Prozent × 2,40 = 14,4 Prozent, also rund 79.200 Euro Steuer.
- Wäre ein Teil des Anteils außergesetzlich gewesen, hätte derselbe Faktor 2,40 auf den Grundsatz von 15 Prozent gewirkt — 36 Prozent auf diesen Teilbetrag.
Derselbe Betrag an ein Kind hätte keinerlei Steuer ausgelöst.
Schenkung zu Lebzeiten
Schenkungen unterliegen nicht der Erbschaft-, sondern der Registersteuer; die Sätze fallen niedriger aus. Nach den Hinweisen von Guichet.lu zur Schenkung gilt:
- Direkte Linie ohne Anrechnungsbefreiung: 1,8 Prozent; die Zuwendung wird bei der späteren Erbteilung angerechnet.
- Direkte Linie mit Anrechnungsbefreiung: 2,4 Prozent.
- Zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnern von mindestens drei Jahren: 4,8 Prozent.
- Zwischen Geschwistern: 6 Prozent.
- Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern: 8,4 Prozent.
- Zwischen Großonkeln oder Großtanten und Großneffen oder Großnichten: 9,6 Prozent.
- Zwischen entfernteren Verwandten und Nichtverwandten: 14,4 Prozent.
Wichtiger als die Prozentsätze sind zwei Mechanismen. Bei Schenkungen durch Ehevertrag oder im Hinblick auf eine Eheschließung halbieren sich die Abgaben. Und die Schenkung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung, andernfalls ist sie nichtig — die Rechtsprechung erkennt jedoch Handschenkungen und verdeckte Schenkungen als wirksam an, die dann weder registriert noch besteuert werden. Schenkungen luxemburgischer Immobilien müssen stets vor einem luxemburgischen Notar erfolgen und lösen zusätzlich 1 Prozent Umschreibungsgebühr aus.
Fristen und Zuständigkeit
Die Nachlasserklärung ist bei der Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA einzureichen, und zwar beim Amt des letzten Wohnsitzes des Erblassers — oder, bei Nichtansässigen mit luxemburgischem Grundbesitz, beim Amt der Belegenheit. Die gesetzlichen Fristen laufen ab dem Todestag und richten sich nach dem Sterbeort:
- Tod in Luxemburg: sechs Monate.
- Tod im übrigen Europa: acht Monate.
- Tod in Amerika: zwölf Monate.
- Tod in Afrika, Asien oder Australien: vierundzwanzig Monate.
Auf schriftlichen Antrag eines mutmaßlichen Erben kann die Verwaltung die Frist verlängern. Nach Zugang der Zahlungsaufforderung ist die Steuer binnen sechs Wochen zu entrichten. Zu beachten bleibt: Besteuert wird der gesamte Nachlass einer in Luxemburg ansässigen Person, mit Ausnahmen für ausländischen Grundbesitz; bei Nichtansässigen greift stattdessen eine Übertragungsabgabe auf das inländische Grundvermögen.
Was jetzt zu prüfen ist
Drei Punkte lohnen die frühzeitige Klärung. Erstens das Eintragungsdatum einer Partnerschaft, sofern die Dreijahresgrenze in Reichweite liegt. Zweitens die Frage, ob ein Testament einzelne Erben über ihren gesetzlichen Anteil hinaus bedenkt — genau dort entsteht in ansonsten befreiten Familien eine Steuerlast. Drittens gilt für grenzüberschreitende Familien, dass die EU-Erbrechtsverordnung die Wahl des Heimatrechts erlaubt; diese Wahl verschiebt, welche Anteile als gesetzlich gelten und damit auch die Bemessungsgrundlage.
Zur Besteuerung zu Lebzeiten informieren unsere Beiträge zu den luxemburgischen Steuerklassen, zur Lohnsteuerkarte und zur Steuergutschrift Bëllegen Akt beim Wohnungskauf.
Häufig gefragt
- Zahlen Kinder in Luxemburg Erbschaftsteuer?
- Nein. Erben in direkter Linie zahlen auf ihren gesetzlichen Erbteil 0 Prozent. Eine Steuer entsteht nur auf den außergesetzlichen Anteil, also auf den Teil einer Zuwendung, der über den gesetzlich gesicherten Pflichtteil hinausgeht; dieser wird mit 2,5 Prozent, in bestimmten Konstellationen mit 5 Prozent belastet.
- Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für den Ehepartner in Luxemburg?
- Der überlebende Ehegatte zahlt nichts; der Satz beträgt sowohl auf den gesetzlichen Erbteil als auch auf jeden Mehrbetrag 0 Prozent. Eingetragene Partner erhalten dieselbe vollständige Befreiung, jedoch nur, wenn die Partnerschaft im Todeszeitpunkt seit mindestens drei Jahren eingetragen war.
- Welcher Steuersatz gilt für Geschwister?
- Geschwister zahlen einen Grundsatz von 6 Prozent auf den Anteil, der ihnen nach gesetzlicher Erbfolge zustünde, und 15 Prozent auf alles darüber hinaus. Beide Sätze werden durch den Zuschlag erhöht, sobald der Nettoanteil 10.000 Euro übersteigt.
- Wie funktioniert der Zuschlag zur Erbschaftsteuer?
- Übersteigt der steuerpflichtige Nettoanteil 10.000 Euro, wird der Grundsatz stufenweise in Zehnteln erhöht. Oberhalb von 500.000 Euro beträgt die Erhöhung vierzehn Zehntel, der Grundsatz wird also mit 2,40 vervielfacht; oberhalb von 1.750.000 Euro sind es zweiundzwanzig Zehntel, mithin der Faktor 3,20.
- Welche Sätze gelten für Schenkungen in Luxemburg?
- Die Registersteuer beträgt 1,8 Prozent in direkter Linie ohne Anrechnungsbefreiung und 2,4 Prozent mit Befreiung, 4,8 Prozent zwischen Ehegatten und qualifizierten eingetragenen Partnern, 6 Prozent zwischen Geschwistern, 8,4 Prozent zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten, 9,6 Prozent zwischen Großonkeln und Großneffen sowie 14,4 Prozent zwischen Nichtverwandten. Bei Schenkungen durch Ehevertrag halbieren sich die Sätze.
- Welche Frist gilt für die Nachlasserklärung?
- Die Erklärung ist bei der Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA einzureichen: binnen sechs Monaten bei einem Todesfall in Luxemburg, acht Monaten im übrigen Europa, zwölf Monaten in Amerika und vierundzwanzig Monaten in Afrika, Asien oder Australien. Nach Zugang der Zahlungsaufforderung ist die Steuer binnen sechs Wochen fällig.
- Muss eine Schenkung notariell beurkundet werden?
- Grundsätzlich ja, andernfalls ist sie nichtig. Die Rechtsprechung erkennt allerdings Handschenkungen und verdeckte Schenkungen als wirksam an; diese werden weder registriert noch besteuert. Schenkungen luxemburgischer Immobilien bedürfen stets eines luxemburgischen Notars und lösen zusätzlich 1 Prozent Umschreibungsgebühr aus.
Quellen
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