Verbraucherschutz im Luftverkehr

EU stärkt Fluggastrechte auf Abflügen aus Luxemburg ab 2027

Die Drei-Stunden-Grenze bleibt bestehen; zugleich werden Erstattungen, Gepäckpreise und die Sitzplatzvergabe an Familien verbindlicher geregelt.


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Markenloser Kabinenkoffer an einem Flughafen-Gate, dahinter ein Passagierflugzeug.
Illustratives Bild: Die neuen EU-Regeln ändern ab 2027 den Umgang mit Entschädigungen, Tarifen, Gepäck und Flugausfällen.Illustration: KI-generiert — Étude

BRÜSSEL — Ein über Jahre von Regierungen, Parlament und Luftfahrtbranche geführter Streit ist entschieden: Die Europäische Union ordnet ihre Fluggastrechte neu, ohne den Anspruch auf Entschädigung bei mehr als drei Stunden Verspätung anzutasten. Der Rat erteilte der Verordnung am Montag die abschließende Zustimmung.

Zuvor hatte das Europäische Parlament den im Vermittlungsverfahren ausgehandelten Text mit 646 gegen 12 Stimmen bei drei Enthaltungen bestätigt. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vergehen zwölf Monate und 20 Tage bis zur Anwendung. Damit dürften die neuen Vorgaben in der zweiten Jahreshälfte 2027 wirksam werden.

Für Luxemburg ist das unmittelbar geltendes Reiserecht. Erfasst werden sämtliche Abflüge von einem Flughafen in der EU, unabhängig davon, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Bei Ankünften aus Drittstaaten gilt die Verordnung, sofern der Flug von einer EU-Airline durchgeführt wird. Abflüge vom Findel fallen somit ebenso darunter wie ankommende Luxair-Verbindungen aus Ländern außerhalb der Union.

Der Kernanspruch wird gesetzlich verankert

Die Entschädigungsgrenze war der härteste Verhandlungspunkt. Passagiere behalten den Anspruch, wenn sie ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen. Er greift außerdem bei kurzfristigen Annullierungen innerhalb von 14 Tagen vor Abflug sowie bei unberechtigter Nichtbeförderung.

Die Beträge ändern sich nicht: €250 gelten für Strecken bis 1.500 Kilometer, €400 für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 Kilometer sowie sonstige Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, €600 für längere Reisen. Bei den längsten Verbindungen darf die Airline den Betrag halbieren, wenn eine Ersatzbeförderung die Ankunftsverspätung auf höchstens vier Stunden begrenzt.

Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn außergewöhnliche, von der Fluggesellschaft nicht beherrschbare Umstände ursächlich sind. Genannt werden unter anderem Krieg, Naturkatastrophen, schweres Wetter, renitente Passagiere sowie Streiks bei Flughäfen, Flugsicherung oder Bodenabfertigung. Die Betreuungspflicht entfällt dadurch nicht. Vorgesehen sind Erfrischungen nach zwei Stunden, eine Mahlzeit nach drei Stunden und nötigenfalls bis zu drei Hotelnächte, wenn die Störung außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt.

Klare Fristen, aber kein automatischer Antrag

Innerhalb von vier Tagen nach Ende der gestörten Reise muss die Fluggesellschaft erläutern, wie ein Entschädigungsantrag gestellt werden kann. Reisende haben dafür neun Monate Zeit. Anschließend bleiben der Airline 30 Tage, um zu zahlen oder die Ablehnung mit außergewöhnlichen Umständen zu begründen und auf das Beschwerdeverfahren hinzuweisen.

Eine vom Parlament verlangte vorausgefüllte Forderung ist nicht Teil des Kompromisses. Verbraucherschützer sehen deshalb weiterhin eine Hürde: Wer Geld erhalten will, muss selbst tätig werden. Regionalfluggesellschaften kritisieren dagegen, dass pauschale Entschädigungen auf kurzen Strecken den Ticketpreis übersteigen können und die begrenzten Reserven kleiner Flotten unberücksichtigt lassen.

„Der schließlich erzielte Kompromiss kann als pragmatisch und maßvoll gelten: Er bringt konkrete Fortschritte für Fluggäste und berücksichtigt zugleich die Realitäten der Branche“, erklärte Luxemburgs Mobilitätsministerin Yuriko Backes nach der politischen Einigung.

Luxemburg hatte in den Verhandlungen zugleich auf Verbraucherschutz und auf die Funktionsfähigkeit insbesondere regionaler Anbieter gedrungen. Für das Großherzogtum ist dieser Zielkonflikt greifbarer als für größere Märkte: Seine Luftanbindung beruht in erheblichem Maß auf einem dichten Netz kurzer und mittlerer Strecken.

Neue Regeln für Rückflug, Gepäck und Sitzplätze

Die sogenannte No-show-Praxis wird untersagt. Eine Airline darf den Rückflug nicht mehr streichen oder gegen Aufpreis reaktivieren, nur weil der Hinflug nicht angetreten wurde. Auch geringfügige Schreibfehler im Namen müssen kostenlos berichtigt werden. Nach einem Online-Check-in darf ein Ausdruck der Bordkarte nichts kosten; ein Kundenkonto oder die Installation einer App kann nicht zur Voraussetzung gemacht werden.

Airlines, Vermittler und Vergleichsportale müssen zu Beginn der Buchung einen Preis anzeigen, der die geltende Kabinengepäckleistung einschließt. Ein persönlicher Gegenstand darf ohne Zusatzentgelt mitgeführt werden. Zugleich bleiben günstigere Tarife möglich, wenn Reisende freiwillig auf weiteres Handgepäck verzichten. Einheitliche europäische Maße für Kabinenkoffer schreibt der Text nicht fest; die Grenzwerte der einzelnen Airlines bleiben daher relevant.

Kinder unter 14 Jahren müssen ohne Sitzplatzgebühr neben einer Begleitperson sitzen können. Entsprechende Schutzregeln gelten für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie für Schwangere. Verpasst ein mobilitätseingeschränkter Reisender wegen mangelhafter Hilfe des Flughafens den Flug, bestehen Ansprüche auf Unterstützung, Ersatzbeförderung und gegebenenfalls Entschädigung.

Die Reform beendet nicht jeden Konflikt zwischen Passagier und Airline. Sie überführt aber einen durch zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs geprägten Rechtsbestand in ausdrücklichere Vorschriften. Ab 2027 wird sich zeigen, ob aus dieser juristischen Klarheit am Schalter und im Onlineportal tatsächlich ein einfacherer Anspruch wird.

Ab wann gelten die neuen EU-Fluggastrechte?
Zwölf Monate und 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2027.
Gilt die Drei-Stunden-Grenze weiterhin?
Ja. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, bleibt der Anspruch bestehen.
Sind Abflüge vom Findel erfasst?
Ja. Die Verordnung gilt für jeden Abflug aus der EU, unabhängig vom Herkunftsland der Fluggesellschaft.

Mehr dazu: Air Passenger Rights, Air Travel, Consumer Protection, European Union, Flight Compensation, Luxembourg Airport

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