Firmenwagen
Firmenwagen in Luxemburg: Zwei Prozent für alle — außer für das Elektroauto
Seit 2025 kennt der Sachbezug bei Verbrennern keine CO₂-Stufen mehr. Wer elektrisch fährt, zahlt ein Viertel davon — vorerst.

Ein seit dem 1. Januar 2025 in Luxemburg erstzugelassener Dienstwagen mit Benzin-, Diesel- oder Plug-in-Hybridantrieb wird monatlich mit pauschal 2 Prozent seines Neuwertes als Sachbezug angesetzt — unabhängig davon, wie wenig Kohlendioxid er ausstößt. Für ein effizientes reines Elektrofahrzeug sind es 0,5 Prozent. Bei einem Fahrzeug im Wert von 50.000 Euro bedeutet das monatlich 1.000 Euro statt 250 Euro zusätzlich zum Bruttolohn — bevor Lohnsteuer und Sozialbeiträge darauf erhoben werden.
Die Reform hat die über Jahre gewachsene CO₂-Staffel beseitigt. An ihre Stelle tritt eine erheblich einfachere und deutlich härtere Systematik: Verbrennung bleibt Verbrennung, begünstigt wird allein der Strom.
Bemessungsgrundlage: stets der Neuwert
Der monatliche Sachbezug bemisst sich nach einem Prozentsatz des Gesamtanschaffungspreises im Neuzustand einschließlich Sonderausstattung und Mehrwertsteuer, abzüglich gewährter Rabatte. Daraus folgen zwei in der Praxis oft übersehene Konsequenzen:
- Der Neupreis gilt immer. Auch bei Leasing-, Miet- und Gebrauchtfahrzeugen wird der Neuwert herangezogen. Ein drei Jahre altes Fahrzeug senkt den Sachbezug nicht.
- Sonderausstattung zählt mit. Maßgeblich ist der Preis in der konkreten Konfiguration, nicht der Einstiegslistenpreis des Herstellers — eine üppig ausgestattete Limousine trägt diesen Nachteil über die gesamte Laufzeit.
Der ermittelte Betrag erhöht den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Er unterliegt sowohl dem Lohnsteuerabzug als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung — und zwar unabhängig von der gewählten Bewertungsmethode.
Verbrenner: ein Satz, keine Staffelung
Wurde ein Fahrzeug ab dem 1. Januar 2025 erstzugelassen und war bis zum 31. Dezember 2024 kein Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag unterzeichnet, gilt monatlich:
- Benzinmotor einschließlich Hybrid und Plug-in-Hybrid: 2,0 Prozent, bei jedem CO₂-Wert.
- Dieselmotor einschließlich Hybrid und Plug-in-Hybrid: 2,0 Prozent, bei jedem CO₂-Wert.
- Sonstige Verbrennungsmotoren: 2,0 Prozent.
Emissionsstufen existieren nicht mehr. Ein fabrikneuer Plug-in-Hybrid mit 20 g/km wird exakt wie eine große Diesellimousine behandelt. Dies ist der am häufigsten missverstandene Punkt der Reform: Wer sich in Erwartung einer Begünstigung für einen Plug-in-Hybrid entschieden hat, geht leer aus, weil die Verordnung ihn den Verbrennern und nicht den Elektrofahrzeugen zuordnet.
Elektrofahrzeuge: 0,5 oder 0,6 Prozent — befristet bis Ende 2026
Für reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2026 — oder mit einem bis zum 31. Dezember 2026 unterzeichneten Vertrag und Zulassung bis zum 31. Dezember 2027 — gelten im Jahr 2026 folgende Sätze:
- 0,5 Prozent bei einem Stromverbrauch von höchstens 180 Wh/km, also 18 kWh je 100 Kilometer. Eine Leistungsgrenze besteht hier nicht.
- 0,5 Prozent bei einem Verbrauch von höchstens 200 Wh/km, also 20 kWh je 100 Kilometer, sofern die maximale Nettoleistung 150 kW nicht übersteigt.
- 0,6 Prozent, wenn keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist — praktisch also bei mehr als 20 kWh je 100 Kilometer oder bei 18 bis 20 kWh in Verbindung mit mehr als 150 kW.
Auch Brennstoffzellenfahrzeuge werden mit 0,5 Prozent angesetzt. Maßgeblich sind die Werte der Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung, nicht Herstellerangaben aus der Werbung. Das ist erheblich, denn ein leistungsstarker elektrischer Geländewagen scheitert nicht selten an beiden Kriterien.
Die Stufe zum 1. Januar 2027
Ohne erneute Verlängerung steigen die Sätze für reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2027 und ohne bis zum 31. Dezember 2026 unterzeichneten Vertrag auf 1,0 Prozent bei Erfüllung einer der beiden Effizienzprüfungen und auf 1,2 Prozent, wenn keine erfüllt ist. Das ist eine Verdopplung. Wer über einen elektrischen Dienstwagen nachdenkt, sollte das Vertragsdatum daher als Geldgröße betrachten: Unterschrift bis Ende 2026 und Zulassung bis Ende 2027 sichern den niedrigen Satz.
Altverträge behalten die alte Staffel
Eine Übergangsregelung erhält die frühere Staffelung. Sie gilt für Verbrenner mit Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2024 sowie für Fahrzeuge, deren Vertrag bis zum 31. Dezember 2024 unterzeichnet und die bis zum 31. Dezember 2025 zugelassen wurden. Für Benzinmotoren einschließlich Hybriden und Plug-in-Hybriden lauten die Sätze:
- Über 0 bis 50 g/km: 0,8 Prozent.
- Über 50 bis 80 g/km: 1,0 Prozent.
- Über 80 bis 110 g/km: 1,2 Prozent.
- Über 110 bis 130 g/km: 1,5 Prozent.
- Über 130 g/km: 1,8 Prozent.
Entscheidend ist nicht das Jahr des Leasingvertrags allein, sondern das Zusammenspiel von Vertragsdatum und Erstzulassung. Ein im Jahr 2025 zugelassenes Fahrzeug kann durchaus noch der alten Staffel unterliegen, sofern der Vertrag rechtzeitig geschlossen wurde.
Was eine Eigenbeteiligung bewirkt
Häufig beteiligen sich Arbeitnehmer am Fahrzeug. Ob dies den Sachbezug mindert, hängt allein von der Ausgestaltung ab:
- Ein fester, vom Nettolohn einbehaltener Beitrag mindert den steuerpflichtigen Vorteil unmittelbar.
- Ein Beitrag zu den Leasing- oder Mietkosten ist abziehbar, jedoch höchstens bis zu 20 Prozent der vom Arbeitgeber getragenen Leasing- oder Mietkosten.
- Ein Zuschuss zum Kaufpreis senkt weder die Bemessungsgrundlage noch den Prozentsatz. Er wird gegen die folgenden Monatsbeträge abgeschrieben und kann den Sachbezug vorübergehend auf null reduzieren; anerkannt werden höchstens 20 Prozent des vom Arbeitgeber getragenen Anschaffungspreises.
- Ein Kilometerentgelt für Privatfahrten ist nur abziehbar, wenn die privat gefahrenen Kilometer per Fahrtenbuch exakt nachgewiesen sind. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es keinen Abzug.
- Selbst getragene variable Kosten — Kraftstoff, Reparaturen, Wartung — mindern den pauschal ermittelten Sachbezug nicht.
Der letzte Punkt kostet Arbeitnehmer regelmäßig Geld: Wer den Kraftstoff selbst bezahlt, ändert am pauschalen Sachbezug nichts.
Die Alternative: das Fahrtenbuch
Der Pauschalsatz ist ein Angebot, keine Pflicht. Der Arbeitgeber kann den Vorteil stattdessen nach den tatsächlichen Kosten bewerten, indem er die Gesamtkosten des Fahrzeugs auf die Gesamtkilometer umlegt und die privat gefahrenen Kilometer entsprechend ansetzt. Das setzt ein lückenloses Fahrtenbuch voraus und lohnt sich nur bei wirklich geringer Privatnutzung. Für die meisten Beschäftigten in Luxemburg, deren Dienstwagen zugleich Familienfahrzeug ist, bleibt die Pauschale günstiger.
Die übrigen Bestandteile des Pakets
Ein Dienstwagen steht selten für sich allein — und die begleitenden Leistungen werden steuerlich weit großzügiger behandelt:
- Mietzuschuss des Arbeitgebers: steuerfrei bis zu 25 Prozent der Monatsmiete, höchstens jedoch 1.000 Euro monatlich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für jüngere Beschäftigte, die in der Hauptstadt zur Miete wohnen, wiegt dies deutlich schwerer als ein kleineres Fahrzeug.
- Beteiligungsprämie: Die Hälfte einer qualifizierten prime participative bleibt im Rahmen bestimmter Voraussetzungen und Grenzen steuerfrei.
- Zinsvergünstigte Arbeitgeberdarlehen: Der Zinsvorteil aus einem zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen des Arbeitgebers bleibt innerhalb festgelegter Grenzen steuerfrei.
Gemessen an einem Zwei-Prozent-Fahrzeug sind dies die verhandlungswürdigen Stellschrauben: Ein Verbrenner für 50.000 Euro erhöht den steuerpflichtigen Lohn um 12.000 Euro jährlich, ein steuerfreier Mietzuschuss von 1.000 Euro monatlich um nichts.
Was vor der Unterschrift zu klären ist
Drei Fragen bestimmen die Steuerlast eines Dienstwagens im Jahr 2026: Handelt es sich um ein reines Elektrofahrzeug, und unterschreitet es ausweislich der Übereinstimmungsbescheinigung 18 beziehungsweise 20 kWh je 100 Kilometer? Erfolgt die Zulassung bis Ende 2026, oder datiert der Vertrag zumindest vor dem 1. Januar 2027? Und ist eine Eigenbeteiligung als Abzug vom Nettolohn ausgestaltet statt als Übernahme der Kraftstoffkosten, die pauschal ohne Wirkung bleibt?
Zum weiteren Lohnkontext siehe unsere Beiträge zu den Steuerklassen, zum Verhältnis von Brutto und Netto sowie zur CO₂-Steuer 2026, die dieselben Fahrer von der anderen Seite trifft.
Häufig gefragt
- Wie hoch ist der Sachbezug für einen Firmenwagen in Luxemburg 2026?
- Ein ab dem 1. Januar 2025 erstzugelassenes Fahrzeug mit Benzin-, Diesel- oder Plug-in-Hybridantrieb wird mit pauschal 2 Prozent des Neuwertes je Monat angesetzt. Ein reines Elektrofahrzeug mit Zulassung bis zum 31. Dezember 2026 wird mit 0,5 Prozent bewertet, wenn es höchstens 18 kWh je 100 Kilometer verbraucht oder höchstens 20 kWh bei einer Leistung bis 150 kW; andernfalls mit 0,6 Prozent.
- Sind Plug-in-Hybride in Luxemburg noch steuerlich begünstigt?
- Nein. Seit der Reform 2025 werden Plug-in-Hybride mit Benzin- oder Dieselmotor wie jedes andere Verbrennerfahrzeug mit pauschal 2 Prozent monatlich angesetzt, und zwar bei jedem CO₂-Wert. Ein neuer Plug-in-Hybrid mit 20 g/km hat gegenüber einem großen Diesel keinen Vorteil mehr.
- Was ändert sich 2027 für elektrische Dienstwagen?
- Reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2027 ohne einen bis zum 31. Dezember 2026 unterzeichneten Vertrag steigen von 0,5 auf 1,0 Prozent, sofern eine der Effizienzprüfungen erfüllt ist, und von 0,6 auf 1,2 Prozent, wenn keine erfüllt ist. Ein Vertragsabschluss bis Ende 2026 mit Zulassung bis Ende 2027 sichert den niedrigeren Satz.
- Wird bei einem Gebrauchtwagen der Zeitwert angesetzt?
- Nein. Bemessungsgrundlage ist stets der Gesamtanschaffungspreis im Neuzustand einschließlich Sonderausstattung und Mehrwertsteuer, abzüglich gewährter Rabatte. Derselbe Neuwert gilt für Leasing-, Miet- und Gebrauchtfahrzeuge, sodass ein älteres Fahrzeug den Sachbezug nicht senkt.
- Mindert selbst gezahlter Kraftstoff den geldwerten Vorteil?
- Bei der Pauschalmethode nicht. Selbst getragene variable Kosten wie Kraftstoff, Reparaturen und Wartung mindern einen als Prozentsatz des Fahrzeugwertes ermittelten Sachbezug nicht. Nur ein fester, vom Nettolohn einbehaltener Beitrag reduziert den steuerpflichtigen Betrag.
- Fallen auf den Sachbezug auch Sozialbeiträge an?
- Ja. Der steuerpflichtige Vorteil erhöht den Arbeitslohn und unterliegt sowohl dem Lohnsteuerabzug als auch den luxemburgischen Sozialversicherungsbeiträgen. Das gilt gleichermaßen für die monatliche Pauschalmethode und für die Bewertung nach tatsächlichen Kosten mittels Fahrtenbuch.
- Welche Sätze gelten für vor 2025 geleaste Fahrzeuge?
- Verbrenner mit Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2024 sowie Fahrzeuge mit einem bis zum 31. Dezember 2024 unterzeichneten Vertrag und Zulassung bis zum 31. Dezember 2025 behalten die frühere CO₂-Staffel. Für Benzinmotoren reicht sie von 0,8 Prozent bis 50 g/km über 1,0 Prozent bis 80 g/km, 1,2 Prozent bis 110 g/km und 1,5 Prozent bis 130 g/km bis zu 1,8 Prozent oberhalb von 130 g/km.
Quellen
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