Urheberrecht

EuGH stärkt Presseverleger: Mitgliedstaaten dürfen Plattformen zur Vergütung verpflichten

Ein Urteil aus Luxemburg erlaubt nationalen Aufsichtsbehörden, Konzerne wie Meta an den Verhandlungstisch zu zwingen - und liefert der gesamten EU eine Vorlage.


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Ein Stapel gefalteter Zeitungen auf einem Holztisch.
Presseverleger errangen vor dem EuGH einen wichtigen Erfolg bei der Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Inhalte. Symbolbild.Foto: Suzy Hazelwood / Pexels

Plattformen, die mit den Texten fremder Redaktionen Reichweite und Werbeerlöse erzielen, können dafür zur Vergütung verpflichtet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. Mai entschieden - und den Verlegern damit in einem jahrelangen Kräftemessen mit den Technologiekonzernen den Rücken gestärkt.

Die Luxemburger Richter stellten fest, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Online-Plattformen - darunter Meta - zu Verhandlungen über eine angemessene Vergütung mit den Presseverlegern zu verpflichten. Mit der Entscheidung in der Rechtssache C-797/23 bestätigt das Gericht das italienische Durchsetzungsmodell und ebnet zugleich anderen Hauptstädten den Weg, es ihm gleichzutun.

Der Kern der Entscheidung

Die zentrale Aussage des Urteils ist eng gefasst, in ihrer Wirkung aber weitreichend: Ein Anspruch der Verleger auf eine angemessene Vergütung sei mit dem Unionsrecht vereinbar - vorausgesetzt, die Zahlung stelle eine Gegenleistung für die Erlaubnis dar, die Veröffentlichungen online zu nutzen. Der Gerichtshof knüpfte daran zwei Bedingungen: Die Verleger müssen eine solche Erlaubnis verweigern oder unentgeltlich erteilen können, und von einem Anbieter darf keine Zahlung verlangt werden, wenn er die Inhalte gar nicht nutzt.

Entscheidend ist, dass die Richter gerade jene Bausteine des italienischen Systems billigten, auf die es den Verlegern ankommt. Plattformen können verpflichtet werden, in Verhandlungen einzutreten, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während der Gespräche zu beschränken, und jene Daten offenzulegen, die zur Berechnung der Vergütung nötig sind. Diese Pflichten schränkten die unternehmerische Freiheit zwar ein, räumte das Gericht ein - sie seien jedoch gerechtfertigt, weil allein die Plattformen über die Informationen verfügten, aus denen sich der wirtschaftliche Wert der Inhalte ablesen lasse. Die Verleger befänden sich in einer strukturell schwächeren Verhandlungsposition.

Damit, so der Gerichtshof, sei „ein angemessener Ausgleich" geschaffen - zwischen der unternehmerischen Freiheit auf der einen und dem Recht am geistigen Eigentum sowie der „Freiheit und Pluralität der Medien" auf der anderen Seite. Auch die Durchsetzungsinstrumente bestanden die Prüfung: Die AGCOM darf die Kriterien festlegen, im Streitfall die Höhe bestimmen und Plattformen mit Sanktionen belegen, die Daten zurückhalten oder Verhandlungen verweigern. Diese Befugnisse seien zulässig, weil sie die Rechte der Verleger überhaupt erst wirksam machten.

Vom römischen Streit nach Luxemburg

Ausgangspunkt war Rom. Italien hatte die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019 in nationales Recht gegossen und 2023 seiner Kommunikationsaufsicht AGCOM die Aufgabe übertragen, die Kriterien für die Vergütung festzulegen, im Streitfall zu schlichten und Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden. Meta Platforms Ireland - Betreiberin von Facebook - focht die Entscheidung der AGCOM vor dem Verwaltungsgericht der Region Latium an und berief sich auf die Richtlinie sowie auf die unternehmerische Freiheit. Das Gericht setzte das Verfahren aus und fragte in Luxemburg nach. Die Antwort fiel im Kern eindeutig aus.

„Die Entwicklungen im Bereich der digitalen Technologien haben die Medienbranche tiefgreifend umgestaltet", hielt der Gerichtshof fest und verwies auf einen „starken Rückgang der Einnahmen der Verleger", der deren Geschäftsmodell gefährde und ihre „entscheidende Rolle in demokratischen Gesellschaften" untergrabe.

Warum das Urteil über Italien hinausreicht

Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsverfahren: Den italienischen Fall entscheidet der EuGH nicht selbst - das bleibt dem Gericht in Latium -, doch seine Auslegung bindet jedes nationale Gericht, das vor derselben Frage steht. Für die zahlreichen Mitgliedstaaten, die seit 2019 ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger geschaffen haben, Luxemburg eingeschlossen, lautet die Botschaft: Ein Durchsetzungsregime mit Zähnen hält der unionsrechtlichen Prüfung stand.

Verlegerverbände und Journalistengewerkschaften werteten das Urteil als Bestätigung. Maja Sever, Präsidentin der Europäischen Journalisten-Föderation, erklärte, die Entscheidung bekräftige einen „einfachen Grundsatz: journalistische Arbeit darf nicht einfach gestohlen, weiterverwertet und von großen Technologiekonzernen ohne Genehmigung, Transparenz und faire Vergütung zu Geld gemacht werden". Zugleich mahnte sie, der Erfolg gehöre nicht allein den Verlegern: Auch „die Journalisten selbst, nicht nur die Verleger", müssten von den Vergütungsmechanismen profitieren.

Kein italienischer Alleingang

Das Luxemburger Urteil fügt sich in einen seit Jahren weltweit geführten Streit darüber ein, ob und wie Plattformen für fremden Journalismus zahlen müssen - und es zeigt, wie unterschiedlich die Modelle gebaut sind. Frankreich nutzte als erster EU-Staat das Leistungsschutzrecht von 2019; die dortige Wettbewerbsbehörde verhängte 2021 eine Geldbuße von 500 Millionen Euro gegen Google, ehe Vereinbarungen mit Verlagen und Agenturen zustande kamen. Australien wählte 2021 den wettbewerbsrechtlichen Weg und zwang Google und Meta mit einem Verhandlungskodex an den Tisch. Kanadas Online News Act von 2023 löste den gegenteiligen Reflex aus: Statt zu zahlen, schaltete Meta Nachrichten auf Facebook und Instagram kurzerhand ab. Italien geht einen dritten Weg - es leitet den Konflikt über eine Aufsichtsbehörde -, und genau diesen Weg hat der Gerichtshof nun für rechtmäßig erklärt.

Ein Urteil mit Luxemburger Adresse

Dass ausgerechnet Luxemburg den Schauplatz bildet, hat eine eigene Logik. Der Gerichtshof, der Europas Verlegern nun die Vorlage liefert, residiert auf dem Kirchberg - wenige Schritte von jenen Institutionen entfernt, die die Richtlinie von 2019 einst entworfen haben. Das Großherzogtum hat dasselbe Leistungsschutzrecht 2022 in sein eigenes Urheberrecht übernommen. Der nun bestätigte Grundsatz gilt damit für die kleine, mehrsprachige Presselandschaft Luxemburgs ebenso wie für die italienische. Der nächste Schritt ist formaler Natur - das Gericht in Latium muss das Urteil anwenden. Die Richtung aber ist auf dem Kontinent kaum noch zu übersehen.

Was hat der EuGH in der Rechtssache C-797/23 entschieden?
Dass das EU-Recht den Mitgliedstaaten erlaubt, Plattformen wie Meta zur angemessenen Vergütung der Presseverleger für die Online-Nutzung ihrer Inhalte zu verpflichten und dies behördlich durchzusetzen.
Muss Meta nun sofort zahlen?
Nicht unmittelbar. Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsverfahren; das Verwaltungsgericht der Region Latium muss die Vorgaben auf das italienische Recht anwenden.
Welche Bedingungen hat das Gericht gesetzt?
Die Zahlung muss Gegenleistung für die Erlaubnis sein; Verleger können verweigern oder unentgeltlich gestatten; für ungenutzte Inhalte ist nichts zu zahlen.
Warum ist das Urteil über Italien hinaus bedeutsam?
Es bindet nationale Gerichte in der gesamten EU und bestätigt ein Durchsetzungsmodell, das auch Luxemburg - Transposition 2022 - nutzen könnte.

Mehr dazu: Press Publishers Rights, Meta, Big Tech, Copyright, Digital Single Market, Media Pluralism

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